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64er

Verfasst: Mi Jul 29, 2026 12:08 pm
von PSPortable
Der 64er bezeichnet die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 Strafgesetzbuch (StGB). Wenn eine Person eine Straftat im Rausch begangen hat, kann das Gericht neben oder anstelle einer Haftstrafe die Unterbringung in einer Suchtfachklinik anordnen.

Die wichtigsten Merkmale:
  • Therapie im geschlossenen Vollzug: Im Gegensatz zum § 35 BtMG („Therapie statt Strafe“ in einer zivilen Einrichtung) findet der 64er in einer gesonderten, gesicherten forensischen Psychiatrie / Entziehungsanstalt statt.
  • Voraussetzung & Prognose: Voraussetzung ist ein Hang zum Missbrauch von Rauschmitteln, ein Zusammenhang mit der Straftat sowie eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg.
  • Anrechnung & Vorwegvollzug: Oft wird ein Teil der regulären Strafe vorab im Gefängnis abgesessen (Vorwegvollzug), bevor die Verlegung in den 64er erfolgt. Die Zeit im Maßregelvollzug wird auf die Strafe angerechnet.
  • Lockerungen bei Fortschritt: Bei erfolgreichem Therapieverlauf gibt es Stufenpläne mit Erleichterungen (Ausgang, Freigang) bis hin zur vorzeitigen Entlassung auf Bewährung.
  • Abbruch / Erledigung: Schlägt die Behandlung fehl oder fehlt die Mitwirkungsbereitschaft, wird die Maßregel beendet und die verbleibende Strafe muss im regulären Strafvollzug (JVA) abgesessen werden.