Die wichtigsten Merkmale:
- Therapie im geschlossenen Vollzug: Im Gegensatz zum § 35 BtMG („Therapie statt Strafe“ in einer zivilen Einrichtung) findet der 64er in einer gesonderten, gesicherten forensischen Psychiatrie / Entziehungsanstalt statt.
- Voraussetzung & Prognose: Voraussetzung ist ein Hang zum Missbrauch von Rauschmitteln, ein Zusammenhang mit der Straftat sowie eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg.
- Anrechnung & Vorwegvollzug: Oft wird ein Teil der regulären Strafe vorab im Gefängnis abgesessen (Vorwegvollzug), bevor die Verlegung in den 64er erfolgt. Die Zeit im Maßregelvollzug wird auf die Strafe angerechnet.
- Lockerungen bei Fortschritt: Bei erfolgreichem Therapieverlauf gibt es Stufenpläne mit Erleichterungen (Ausgang, Freigang) bis hin zur vorzeitigen Entlassung auf Bewährung.
- Abbruch / Erledigung: Schlägt die Behandlung fehl oder fehlt die Mitwirkungsbereitschaft, wird die Maßregel beendet und die verbleibende Strafe muss im regulären Strafvollzug (JVA) abgesessen werden.