35er

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PSPortable
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Registriert: Mo Jul 27, 2026 5:22 pm

35er

Beitrag von PSPortable »

Der Begriff bezeichnet eine besondere Regelung im deutschen Betäubungsmittelrecht (BtMG) – konkret den § 35 BtMG („Zurückstellung der Vollstreckung“). Umgangssprachlich versteht man darunter das Prinzip „Therapie statt Strafe“.

Voraussetzungen:
  • Die verhängte Freiheitsstrafe darf maximal 2 Jahre betragen (oder der verbleibende Rest der Strafe liegt unter 2 Jahren).
  • Die Tat muss aufgrund von Drogenabhängigkeit begangen worden sein (z. B. Beschaffungskriminalität).
  • Es muss ein konkreter Therapieplatz und eine Zusage der Kostentragung vorliegen.
Abbruch:
Bricht man die Therapie ab oder wird rückfällig, entfällt der 35er und die verbleibende Haftstrafe muss im Gefängnis abgesessen werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__35.html
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