Voraussetzungen:
- Die verhängte Freiheitsstrafe darf maximal 2 Jahre betragen (oder der verbleibende Rest der Strafe liegt unter 2 Jahren).
- Die Tat muss aufgrund von Drogenabhängigkeit begangen worden sein (z. B. Beschaffungskriminalität).
- Es muss ein konkreter Therapieplatz und eine Zusage der Kostentragung vorliegen.
Bricht man die Therapie ab oder wird rückfällig, entfällt der 35er und die verbleibende Haftstrafe muss im Gefängnis abgesessen werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__35.html